Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Diese  Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten  für  alle Geschäftsbe-reiche der STWB, für die keine gesonderten Geschäftsbedingungen vorliegen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für Bestattung, Dienstleistungen des Reisebüros, Verteilnetz und Wasserversorgung, für welche gesonderte Geschäftsbedingungen in Geltung stehen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere auch für die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen. Für diesen Geschäftsbereich bestehen Besonderheiten, wie sie tieferstehend in Punkt 15 dieser AGB festgehalten sind.

1.4 Lieferungen und Leistungen sowie Durchführung von Arbeiten der STWB in jenen Geschäftsbereichen, die diesen AGB unterliegen, erfolgen nur zu diesen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Einzelvereinbarungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie mit dem Kunden im Einzelfall ausdrücklich, schriftlich ausverhandelt wurden.

2.1 Kostenvoranschläge: Kostenvoranschläge, die von der STWB erstellt werden, sind entgeltlich. Sollte nach Erstellung eines Kostenvoranschlages an die STWB ein Auftrag erteilt werden, wird dem Kunden das für den Kostenvoranschlag bezahlte Entgelt gutgeschrieben bzw. auf den Preis der jeweiligen Leistungen angerechnet. Sämtliche Kostenvoranschläge gelten als ohne Gewähr erstattet und gelten nur für die im Kostenvoranschlag ausdrücklich angeführten Leistungen; Mehrleistungen aufgrund von Auftragsmehrungen bzw. von Umständen, die bei Erstattung des Kostenvoranschlages nicht bekannt waren bzw. auf die die STWB vom Kunden nicht hingewiesen wurden, gelten als vom Kostenvoranschlag nicht umfasst.

2.2 Angebote: Angebote ergehen nur schriftlich. Mündliche Nebenabreden und Zusagen sind nicht verbindlich. Die Annahme eines Angebotes ist ohne Einvernehmen der STWB nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.3 Aufträge und Bestellungen: Aufträge und Bestellungen bedürfen zum Vertragsabschluss einer schriftlichen Auftragsbestätigung der STWB, sofern diesen nicht bereits ein von der STWB erstelltes verbindliches und schriftliches Angebot zugrunde liegt. Das Absenden oder die Übergabe der vom Kunden bestellten Ware an diesen sowie die Übernahme von Geräten zur Reparatur durch die STWB bewirken ebenfalls das Zustandekommen eines Vertrages.

3.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zu Verwendung gelangenden Materialien ein, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstiger behördliche Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

3.2 Sind im Angebot Preise und Massen als Cirka-Preise bzw. Cirka-Massen ausgewiesen, so gelangt für den jeweiligen Leistungsbestandteil der tatsächliche Aufwand zur Verrechnung.

3.3 Werden von der STWB Leistungen ohne vorherigen Kostenvoranschlag und/oder vorheriges Angebot erbracht, so werden diese Leistungen und/oder Lieferungen nach tatsächlichem Aufwand zu angemessenen und ortsüblichen Preisen verrechnet.

3.4 Zusätzlich zu den Verkaufspreisen für Handelswaren sind die üblichen Kosten für Zustellung, Montage und/oder Aufstellung zu bezahlen.

4.1 Geringfügige Abweichungen von der bestellten Lieferung oder Leistung sind zulässig, wenn es sich um eine dem Grunde nach zumutbare Änderung oder Abweichung handelt, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

4.2 Für vom Kunden oder dessen Vertreter zusätzlich gewünschte oder geänderte oder technisch notwendig werdende Leistungen, die im erteilten Auftrag, im Angebot oder Kostenvoranschlag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes und ortsübliches Entgelt.

5.1 Zur Ausführung der Leistung bzw. zur Lieferung ist die STWB frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zu Ausführung geschaffen hat.  Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen werden um jene Zeit, welche bis zur Erfüllung sämtlicher zur Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen seitens des Kunden erforderlich ist, verlängert.

5.2 Allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden, von Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen oder anderen sind vom Kunden beizubringen; die STWB ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Kunden zu veranlassen.

5.3 Für die Zeit der Leistungsausführung sind der STWB kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeug und Materialien zur Verfügung zu stellen.

5.4 Wasser und Energie zur Leistungsausführung inklusive des Probebetriebes sind vom Kunden kostenlos beizustellen

5.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht nachweislich schriftlich vereinbart, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten für rasche Materialbeschaffung, etc. zusätzlich verrechnet.

6.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die STWB nur dann verbindlich, wenn sie deren Einhaltung schriftlich zugesagt hat. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist ist der Kunde erst dann berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat.

6.2 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von der STWB zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix zugesagten“ entsprechend hinausgeschoben. Durch Verzögerungen auflaufende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, vom Kunden, dessen Vertretern oder anderen vom ihm beauftragen Professionisten, zu vertreten sind.

6.3 Beseitigt der Kunde die Umstände, die eine Verzögerung gemäß 6.2 verursacht haben und von ihm zu vertreten sind, nicht innerhalb einer, ihm von der STWB gesetzten angemessenen Frist, ist die STWB berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

7.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt oder daran Leistungen seitens der STWB (insbesondere Installationsarbeiten, Inbetriebnahmen, etc) erbracht, ist die STWB berechtigt, dem Kunden 20% von Ihren Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

7.2 Solche gemäß Punkt 7.1 vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

8.1 Hat der Kunde die Ausführung der vereinbarten Leistung vereitelt oder die Waren nicht – wie vereinbart – angenommen, ist die STWB berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vom Vertragsrücktritt unberührt.

9.1 Einkäufe im Elektrofachhandel sowie im Verkaufslager sind mangels gegenteiliger Vereinbarung bar zu bezahlen. Im Falle von Ratenvereinbarungen, welche ausdrücklich nur schriftlich geschlossen werden können, gelten die Bedingungen laut gesondertem Ratenbrief. Sonstige Lieferungen und Leistungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Bei Werkverträgen hat der Kunde über Verlangen der STWB Anzahlungen und nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen bis zum bereits erbrachten Leistungsumfang zu leisten.

9.3 Bei Leistungsverzögerungen, die nicht in der Sphäre der STWB begründet sind, sind die bisher erbrachten Leistungen vom Kunden zu bezahlen.

9.4 Sollten der STWB nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt werden, ist die STWB berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Beibringung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.

9.5 Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Kunden werden Verzugszinsen von 9% p.a. vereinbart. Weiters hat der Kunde in diesem Falle die entstehenden Mahnspesen und alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Spesen zu ersetzen.

9.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen der STWB ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die STWB zahlungsunfähig geworden ist, die Gegenforderungen mit der Verbindlichkeit der STWB aus dem Auftrag in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von der STWB anerkannt worden sind.

10.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der STWB.

10.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt der STWB stehenden Waren zu treffen, insbesondere diese zu verkaufen, zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter, beispielsweise im Rahmen der Exekution, hat der Kunde die STWB unverzüglich zu verständigen.

10.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels vorhandenen Vermögens abgewiesen oder werden der STWB die Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die die Erfüllung der Verbindlichen gegenüber der STWB gefährden, bekannt, ist diese berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die Ausfolgung des unter Eigentumsvorbehalts gelieferten Objektes zu verlangen bzw. solche Geräte zu demontieren, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

10.4 Die STWB ist berechtigt, Waren (Geräte), die ihr zur Reparatur übergeben wurden, für alle darauf erbrachten Leistungen und Aufwendungen bis zur vollständigen Bezahlung derselben zurück zu behalten.

11.1 Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist die STWB bei Annahmeverzug (Punkt 8), bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners bzw. Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckendem Vermögens sowie überhaupt bei einer Verschlechterung/Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten, welche die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der STWB gefährden, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt

11.2 Bei Zahlungsverzug und Annahmeverzug des Kunden ist die STWB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen ungeachtet allfällig vereinbarter Fristen und Termine zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten zu fordern oder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dazu berechtigt zu sein, kann die STWB entweder auf Vertragserfüllung bestehen oder der Aufhebung des Vertrages unter Wahrung sämtlicher Schadenersatzansprüche und Ansprüche am entgangenen Gewinn zustimmen.

11.4 In sämtlichen Fällen eines vom Kunden verschuldeten Vertragsrücktrittes, ist der STWB der gesamte, aus diesem Rücktritt resultierende Schaden und entgangene Gewinn, zu ersetzen.

12.1 Die Gewährleistung wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erbracht.

12.2 Für vom Kunden beigestellte Geräte oder Materialien wird keine Gewährleistung übernommen.

13.1 Die STWB haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden an Gegenständen, die sie im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat; dies gilt auch für Schäden, die dem Kunden im Zuge der Leistungsausführung an Sachen entstanden sind, auf welche sich die Lieferungen und Leistungen der STWB nicht ausdrücklich beziehen.

13.2 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler und/oder bei Stemmarbeiten in zerrüttetem bindungslosen Mauerwerk unvermeidbar. Für solche Schäden hat die STWB keinen Ersatz zu leisten.

13.3 Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

13.4 Ist bei zur Reparatur übergebenen Waren (Geräten) eine Reparatur (Instandsetzung) nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so ist die STWB von der weiteren Leistung befreit. Sie ist berechtigt, dem Kunden den bisher entstandenen notwendigen Aufwand zu verrechnen. Der Kunde ist nach Verständigung durch die STWB verpflichtet, sein Eigentum abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist von 6 Wochen nicht nach, ist die STWB berechtigt, die Ware (das Gerät) zu entsorgen und den Auftraggeber mit den Entsorgungskosten zu belasten.

14.1 Die erbrachten Leistungen sowie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

15.1 Die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet eine Alarmanlage nicht.

15.2 Fehl- und Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Bruck an der Mur

16.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind, gilt die Zuständigkeit des für 8600 Bruck an der Mur sachlich in Betracht kommenden Gerichtes.